AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma
Hosta GmbH & Co KG

Inhalt:
§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
§ 2 Angebote - Vertragsschluss
§ 3 Lieferzeit - Lieferverzögerung
§ 4 Gefahrübergang - Abnahme - Montage
§ 5 Vergütung
§ 6 Eigentumsvorbehalt
§ 7 Gewährleistung - Mängelansprüche
§ 8 Haftung - Haftungsbeschränkungen
§ 9 Verleih und Vermietung von Hubgeräten
§ 10 Besonderheiten beim Einkauf durch uns
§ 11 Schlussbestimmungen

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

(1)Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern. Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
(2)Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Angebote - Vertragsschluss
(1)Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Wir sind berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.
(2)Kundenbestellungen sind verbindlich. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung an den Kunden erklärt werden.
(3)An Informationen, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen bzw. Daten in elektronischer Form, die an Kunden oder Lieferanten weitergegeben werden, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen und Informationen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe bedarf der Kunde/Lieferant unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Lieferzeit - Lieferverzögerung
(1)Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Lieferverzögerung zu vertreten haben.
(2)Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir sobald wie möglich mit.
(3)Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Vertragsgegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
(4)Werden der Versand bzw. die Abnahme des Vertragsgegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
(5)Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
(6)Der Kunde kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Kunde kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Kunde den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Kunde für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
(7)Kommen wir in Verzug und erwächst dem Kunden hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Kunde uns - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
(8)Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist sich zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.
(9)Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach § 8 dieser Bedingungen.

§ 4 Gefahrübergang - Abnahme - Montage
(1)Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Vertragsgegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben.
(2)Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese jeweils für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung über Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
(3)Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über. Wir verpflichten uns, auf Kosten des Kunden die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
(4)Teillieferungen sind zulässig, soweit dem Kunden zumutbar.
(5)Ist von uns die Montage geschuldet, so hat der Kunde auf seine Kosten die Voraussetzungen zu schaffen und auf seinem Betriebsgelände die Transport- und Entladesysteme auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen, um eine ungehinderte Endmontage zu ermöglichen.
(6)Für Aufstellung, Inbetriebsetzung und Einführung - soweit vertraglich nicht geschuldet - wird auf Anforderung des Kunden Fachpersonal von uns gegen Berechnung unserer zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Stundensätze zur Verfügung gestellt.

§ 5 Vergütung
(1)Preisangaben gegenüber Unternehmern verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer und gelten ab Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Versicherung und Entladung.
(2)Werden zwischen Abschluss und Erfüllung des Vertrages Steuern, Zölle, Frachten, Gebühren oder Ausgaben erhöht oder neu eingeführt, sind wir berechtigt, den Preis entsprechend zu erhöhen, wenn seit dem Vertragsschluss bereits vier Monate verstrichen sind oder der Vertragspartner Kaufmann ist. Die Preise gelten vom Tage des Vertragsschlusses an vier Monate. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als vier Monaten bzw. bei Dauerschuldverhältnissen, die länger als 4 Monate andauern, sind wir berechtigt, zwischenzeitlich für die Beschaffung/Lieferung eingetretene Kostensteigerungen einschließlich der durch Gesetzesänderungen bedingten (z.B. Erhöhung der Umsatzsteuer) durch Preiserhöhungen in entsprechendem Umfang an den Kunden weiterzugeben.
(3)Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug à conto an uns zu leisten, und zwar:
?1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung,
?1/3 nach Mitteilung an den Besteller, dass die Hauptteile bereit sind
?1/3 innerhalb von 2 Wochen nach Auslieferung an den Kunden.
(4)Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1)Wir behalten uns das Eigentum am Vertragsgegenstand bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
(2)Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller auf Aufforderung durch uns binnen angemessener Frist selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
(3)Der Kunde ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
(4)Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf den Vertragsgegenstand, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung des Vertragsgegenstandes unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
(5)Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach den Absätzen 3 und 4 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und den Vertragsgegenstand herauszuverlangen.
(6)Der Kunde ist berechtigt, den Vertragsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
(7)Die Be- und Verarbeitung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert des von uns gelieferten Vertragsgegenstandes zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn der Vertragsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.
(8)Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit nach Aufforderung durch den Kunden freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.

§ 7 Gewährleistung - Mängelansprüche
(1)Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Kunde hat Mängel am Vertragsgegenstand - spätestens innerhalb einer Frist von einer Woche - uns gegenüber schriftlich anzuzeigen.
(2)Wir leisten für Mängel zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung).
(3)Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
(4)Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiteter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
(5)Ansprüche wegen Mängelhaftung bei Lieferung von neuen Sachen verjähren in einem Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme. Abweichend hiervon ist bei gebrauchten Sachen jegliche Mängelhaftung ausgeschlossen. Ansprüche wegen Mängelhaftung aus Reparaturleistungen an Gegenständen des Kunden verjähren in einem Jahr ab Durchführung bzw. Abnahme. Dies gilt nicht im Falle des Vorsatzes, bei Körper-, Gesundheitsschäden und Verlust des Lebens bzw. in Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Sachmängel bei Bauwerken, eingebauten Baumaterialien, bauwerksbezogenen Planungs- und Überwachungsleistungen)
(6)Nimmt der Kunde eine mangelhafte Sache an bzw. ab, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die Ansprüche und Rechte bei Mängel gem. §§ 437, 634 BGB nur zu, wenn er sich diese wegen des Mangels bei An-/Abnahme vorbehält.
(7)Nimmt uns der Kunde ohne Mängelanspruch unberechtigt auf Mängel in Anspruch, hat er uns alle im Zusammenhang mit der Überprüfung des Vertragsgegenstandes entstehenden Kosten zu ersetzen.
(8)Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von uns für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Vertragsgegenstandes.
(9)Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(10)Unberührt von den vorstehenden Absätzen bleiben Rückgriffsansprüche eines Unternehmers (§§ 478, 479 BGB), soweit nicht Rügepflichten, insbesondere nach Absatz 1 dieser Bestimmung, verletzt sind.

§ 8 Haftung - Haftungsbeschränkungen
(1)Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
(2)Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung und wenn uns grobes Verschulden (Vorsatz, Arglist, grober Fahrlässigkeit) vorwerfbar ist. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
(3)Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren - soweit nicht ein Anspruch nach § 7 Abs. 5 ausgeschlossen ist - nach einem Jahr ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes bzw. Abnahme. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

§ 9 Verleih und Vermietung von Hubgeräten
Die Haftung für den Verleih und die Vermietung von Hubgeräten bestimmt sich, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder andere vertragliche Regelungen dagegen stehen, nach § 8.

§ 10 Besonderheiten beim Einkauf durch uns
(1)Im Fall des Lieferverzuges oder endgültigen Nichtlieferung seitens des Lieferanten hat dieser eine Schadenspauschale in Höhe von 20 % des Einkaufspreises der Waren, mit deren Lieferung er in Verzug geraten ist bzw. deren Lieferung endgültig nicht erfolgt, an uns zu zahlen. Die Schadensersatzzahlung ist entsprechend höher oder niedriger, wenn wir einen höheren oder der Lieferant einen niedrigeren Schaden nachweist.
(2)Setzt uns der Lieferant, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, ist er nach dem fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Lieferanten nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt jedoch nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.
(3)Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 2 Wochen beim Lieferanten eingeht.
(4)Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
(5)Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(6)Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter, insbesondere gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden. Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. Diese Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
(7)Die Gewährleistungs- und Verjährungsfristen, die Gewährleistungs- und Mängelrechte und die Haftung bestimmen sich nach den gesetzlichen Regelungen. Eine Verkürzung der Gewährleistung oder eine Haftungseinschränkung oder ein Haftungsausschluss findet nicht statt.

§ 11 Schlussbestimmungen
(1)Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(2)Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, unser Geschäftssitz Erfüllungsort und Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, unseren Vertragspartner auch an dessen Gerichtstand zu verklagen.
(3)Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

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